Mit Zuzahlung 3€:
§4a – Bürgertestung (Gruppe 6 und 7) mit 3,00 € Zuzahlung
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach §4a Absatz 1 Nummer 6 und 7. Es ist ein Eigenanteil in Höhe von 3,00 € als Zuzahlung zu leisten.
Nummer 6. Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden,
Nummer 7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
Kostenloser Test:
§4a – Bürgertestung (Gruppe 1-5 und 8-10) kostenfrei
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach §4a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8-10.
Folgende asymptomatische Personen-Gruppen haben Anspruch auf eine kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
- Personen nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die insbesondere Personen besuchen wollen, die zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind – sie erhalten ebenfalls einen Anspruch auf Testung bei den Leistungserbringern nach Paragraf 6 Absatz 1 und können damit nach wie vor die bestehenden Testzentren nutzen und
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben.
